Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2018
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1)
Die Werkstätten Esslingen-Kirchheim gGmbH (nachfolgend „WEK“ genannt) schließen Verträge gemäß den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ab.
Unsere WEK Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Bestellers werden, selbst wenn WEK Kenntnis hiervon hat, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WEK gelten auch dann, wenn WEK in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes handelnden Person und gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
(3)
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen
(1)
Angebote der WEK sind freibleibend.
(2)
Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentliche Abgaben und/oder Erschwernisse aus Gesetzen und/oder Vorschriften eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von WEK nehmen, so ist WEK berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.
(3)
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben/Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und/oder Zeichnungen/Skizzen u.ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.
(4)
Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann WEK dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Für diesen Zeitraum ist der Besteller an das Angebot gebunden. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
(5)
Soweit WEK auf Verlangen des Auftraggebers Waren von einem bestimmten Zulieferer bestellt, haftet WEK dem Auftraggeber nicht für Mängel, Verzug oder sonstige Schlechtleistungen, die durch den benannten Zulieferer oder dessen Leistungen verursacht werden. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, den vollständigen vereinbarten Vertragspreis zu zahlen. Nach Zahlung des vollständigen Vertragspreises tritt WEK auf Verlangen des Bestellers seine Ansprüche gegen den Zulieferer ab.
(6)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich WEK Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von WEK.
§ 3 Lieferfrist
(1)
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang ggf. vom Besteller zu beschaffender Sachen oder zu erstellender Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die Lieferfrist bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.
(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung durch WEK als Liefertermin angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist oder der Liefergegenstand bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung von WEK angegebenen Kalenderwoche das Werk verlassen hat. Dies gilt nicht, soweit die Parteien schriftlich durch Individualvereinbarung einen ausdrücklichen „Fixtermin“ vereinbart haben.
(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von WEK liegen, wie etwa Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferzeit des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von WEK eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von WEK nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. WEK verpflichtet sich, Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller mitzuteilen.
(4)
Sind Lieferungen an mehreren Liefergegenständen zu erbringen, so sind Lieferungen an einem Teil der Lieferungsgegenstände, wie auch Auslieferung und diesbezügliche Fakturierung zulässig, soweit sich für den Besteller erhebliche Nachteile für den Gebrauch dadurch nicht ergeben.
§ 4 Lieferumfang
(1)
Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstands nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben.
Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die Allgemeinen Produktangaben von WEK gegebenenfalls ergänzend. Soweit diese nicht zutreffen, besitzt WEK das Bestimmungsrecht im Rahmen mittlerer Qualität und Güte.
(2)
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung durch WEK maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines zeitlich befristeten von WEK abgegebenen Angebots, so ist der Inhalt des Angebots von WEK für den Vertragsinhalt maßgebend.
(3)
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WEK.
(4)
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 5 Annullierungskosten
Tritt der Besteller ohne wichtigen Grund von einem erteilten Auftrag zurück, kann WEK, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden oder entgangenen Gewinn geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn verlangen. Bei Werkleistungen kann nach Wahl von WEK entweder die konkrete Abrechnung gem.
§ 649 BGB erfolgen oder ein pauschaler Betrag von 10% der Auftragssumme geltend gemacht werden.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens (bzw. geringerer ersparter Aufwendungen und entgangenen Gewinns) vorbehalten.
§ 6 Annahmeverzug/Annahmeverzögerung
(1)
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WEK berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät, sofern der Gefahrübergang nicht bereits gem. § 8 erfolgt ist.
(2)
Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferungs- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Verpackung und Versand
(1)
Verpackungen werden – mit Ausnahme von Paletten - Eigentum des Bestellers und von WEK berechnet. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Die Wahl der Versandart erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von WEK, soweit Versand vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtkosten, Steuern, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten u. s. w., soweit nicht ausnahmsweise freie Lieferung vereinbart ist.
§ 8 Gefahrenübergang
(1)
Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung im Lager von WEK oder im Lager eines Dritten, in welchem die Ware für den Besteller hergestellt oder bearbeitet wird, oder – wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll – mit der Anzeige über die Fertigstellung von WEK auf den Besteller über.
(2)
Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller in Annahmeverzug befindet.
(3)
Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
(4)
Soweit WEK nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.
(5)
Bei Annahmeverzug des Bestellers oder wenn auf seinen Wunsch Leistung und Lieferung verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist WEK verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers etwaige von diesem schriftlich verlangte Versicherungen abzuschließen.
(6)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegen zu nehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
§ 9 Gewährleistung
(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht eine längere Gewährleistungsfrist durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.
(3)
Es beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von WEK zunächst auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von WEK zu erbringen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
(4)
Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen.
(5)
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(6)
Wählt der Besteller nach gescheiterter wiederholter Nachbesserung Schadensersatz, hat der Besteller das Recht, die Rücknahme des/der Leistungsgegenstände zu verlangen, wenn der Besteller nachweist, dass der Leistungsgegenstand für ihn nicht mehr verwendbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Leistungspreis bei mangelfreier Leistung und Wert des Leistungsgegenstandes nach der Erbringung der - fehlgeschlagenen – Leistung.
(7)
Leistungsbeschreibungen von WEK stellen lediglich Beschaffenheitsangaben und kein Garantieversprechen dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen weder eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe noch ein Garantieversprechen dar.
(8)
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist WEK lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, daß der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(9)
Der Besteller kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn WEK trotz angemessener Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zumutbar ist.
(10)
Gewährleistungsansprüche nach Nr. (2) - (9) setzen voraus, daß der Besteller WEK offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Zugang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt
(11)
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von WEK nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben im Verhältnis des Bestellers zu dem Dritten hiervon unberührt.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1)
Die Haftung von WEK beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WEK. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
(3)
WEK haftet nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet WEK nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers.
(3)
Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziff. (1), (2) und (3) gilt nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden und bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn WEK eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziff. (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
(4)
Sofern WEK fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von WEK bei Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung von WEK beschränkt. Auf Verlangen gewährt WEK Einblick in die Versicherungspolice.
(5)
Generell ist eine Haftung von WEK für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von WEK hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden und diese Teile für einen Mangel oder Schaden ursächlich sind. Die Ursächlichkeit wird in diesem Fall vermutet. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands oder der Peripherie, in die der Liefergegenstand eingebaut wird, nicht ursächlich ist.
WEK haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.
§ 11 Preise/Zahlungsbedingungen
(1)
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "ab Werk", einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Zahlung erfolgt unbar auf eines der angegebenen Bankkonten von WEK mit Banküberweisung (SWIFT). Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist WEK berechtigt, Verzugszinsen und Verzugspauschalen in gesetzlich festgelegter Höhe zu fordern. Weist WEK einen höheren Verzugsschaden nach, kann sie diesen geltend machen.
(2)
Das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder durch WEK anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
(4)
Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(5)
Eine Skontierung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1)
WEK behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung vor. Hierbei ist immer der vollständige Vertragspreis maßgeblich und nicht nur die Zahlung fälliger Raten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WEK berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Die Zurücknahme des Vertragsgegenstandes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn WEK dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch WEK liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
WEK hat das Recht, den Vertragsgegenstand nach Zurücknahme zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2)
Der Besteller ist bis zur vollständigen Zahlung des gesamten Vertragspreises verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sind Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.
(3)
Werden die Liefergegenstände vor oder nach Einbau gepfändet oder von einem Pfändungspfandrecht mit umfasst, hat der Besteller WEK hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist weiter verpflichtet, WEK etwaige Beschädigungen, Verlust oder die Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Besitz an dem Liefergegenstand auf Dritte überträgt, oder die Verlegung des Firmensitzes des Bestellers erfolgt.
(4)
Der Besteller darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Er tritt WEK jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des zwischen WEK und dem Besteller vereinbarten und noch nicht gezahlten Vertragspreises einschließlich Umsatzsteuer. ab. Dies unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. WEK nimmt diese Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WEK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WEK verpflichtet sich jedoch, die abgetretene Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Soweit WEK berechtigt ist, abgetretene Forderungen einzuziehen, ist der Besteller verpflichtet, die Höhe der abgetretenen Forderungen und die diesbezüglichen Schuldner WEK mitzuteilen sowie sämtliche zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben und Dokumente zur Verfügung zu stellen und die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises stets im Namen und im Auftrag von WEK. Wird der Liefergegenstand mit anderen, WEK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WEK mit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)
Wird der Liefergegenstand mit anderen, WEK nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt WEK bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller WEK anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für WEK.
(7)
Der Besteller tritt WEK auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von WEK gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)
WEK verpflichtet sich, etwaige Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der WEK gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt WEK.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1)
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, eventuelle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den wechselseitig vertraglich geschuldeten Leistungen auf gütlichem Wege einvernehmlich zu regeln.
(2)
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von WEK.
(3)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von WEK und je nach sachlicher Zuständigkeit entweder Esslingen oder Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(4)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5)
Die Bestimmungen des "Übereinkommens der Vereinten Nationen bezüglich Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG)" sind ausgeschlossen.
(6)
Vertragssprache ist deutsch. Mündlich getroffene Absprachen besitzen nur Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Individuelle Vereinbarungen besitzen Vorrang vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(7)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen von WEK unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche ihrem Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
(8)
Soweit der Besteller eigene Vertragsbedingungen in die Vereinbarung mit WEK wirksam einbezogen hat, so gilt die gesetzliche Regelung, soweit sich die Vertragsbedingungen des Bestellers und von WEK widersprechen.
Soweit der Besteller eigene Vertragsbedingungen wirksam in die Vereinbarung mit WEK einbezogen hat und diese Vertragsbedingungen zwar nicht den Vertragsbedingungen von WEK widersprechen aber die gesetzlichen Rechte von WEK einschränken, wird diesen Vertragsbedingungen widersprochen, sodass die gesetzlichen Regelungen ihre Geltung behalten.